Förderrichtlinien

  

Mit der Annahme von Fördermitteln der Hans Erich und Marie Elfriede Dotter-Stiftung erkennt der Fördermittelempfänger diese Richtlinien als verbindlich an.

  

§ 1 Die Förderung von Vorhaben Dritter

  

(1) Die Hans Erich und Marie Elfriede Dotter-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“) ist operativ und fördernd tätig. Sie entwickelt und verwirklicht eigene Projekte. Sie fördert innerhalb ihrer satzungsgemäßen thematischen Schwerpunkte auch Projekte Dritter, die einen hohen Nutzen für die Allgemeinheit versprechen, jedoch ohne die Förderung durch die Stiftung nicht realisiert werden können.

(2) Die Förderung von Vorhaben Dritter dient gemeinnützigen Aktivitäten in den sieben Themenfeldern der Stiftung:

- Erziehung und Bildung

- Heimatpflege und Heimatkunde

- Jugend- und Altenhilfe

- Kunst und Kultur

- Pflege des Andenkens der Stifter

- Mildtätige Zwecke

(3) Die Förderung kann nur für Vorhaben gewährt werden, die sich auf Darmstadt-Eberstadt direkt beziehen. In begründeten Ausnahmefällen kann bei Projekten auch die Region Darmstadt mitberücksichtigt werden, sofern dies den Interessen des Stadtteils Eberstadt oder seinen Bürgern dient.

(4) Bei der Förderung von Vorhaben Dritter legt die Stiftung Wert darauf, dass die entsprechenden Vorhaben

- das bürgerschaftliche Engagement vor Ort stärken

- Innovationen zum Nutzen der Bürger voranbringen oder Bewährtes, jedoch Bedrohtes bewahren helfen

- nachhaltig – d.h. auch ohne spätere Unterstützung durch die Stiftung – verankert werden können

- die Kooperation gesellschaftlicher Akteure fördern

- die Lebensqualität in bzw. das Erscheinungsbild von Darmstadt-Eberstadt verbessern helfen.

  

§ 2 Ausschlussliste

  

(1) Folgende Vorhaben sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:

- Übernahme zeitlich unbegrenzter Verpflichtungen

- Grundlagenforschung sowie Forschung ohne Bezug zu den Projekten der Stiftung

- Schließen von Etat-Lücken der öffentlichen Hand

- nicht-projektbezogene Personal- und Verwaltungskosten von Institutionen

- Zustiftungen in das Vermögen anderer Stiftungen

- reine Baumaßnahmen.

(2) Institutionelle Förderungen bleiben die Ausnahme. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten.

  

§ 3 Grundsätze der Mittelvergabe

  

(1) Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Förderung von Einzelpersonen/ Nachweis der Gemeinnützigkeit

Die Vergabe von Fördermitteln an Einzelpersonen ist grundsätzlich ausgeschlossen; Einzelpersonen werden grundsätzlich nur in den gesondert dafür eingerichteten Stipendien- und Förderprogrammen der Stiftung gefördert.

Fördermittel können nur an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vergeben werden. Die Steuerbegünstigung gemäß den jeweils aktuellen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) muss durch einen gültigen Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde nachgewiesen werden.

(3) Zeitliche Befristung der Förderung

Die Stiftung fördert grundsätzlich zeitlich befristet. Mittel werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vergeben.

(4) Teilfinanzierung

In der Regel fördert die Stiftung nur Projekte, welche ohne die Förderung der Stiftung nicht durchgeführt werden können und an deren Finanzierung sich weitere Partner (Stiftungen, Fördervereine, öffentliche Hand etc.) beteiligen. Antragsteller müssen gewährleisten, dass durch eine Förderung der Stiftung andere Mittelgeber nicht veranlasst werden, ihre Zuwendungen zu kürzen. Sollten sich nach Antragstellung Projektinhalte und Projektziele wesentlich verändern, etwa weil die Fördermittel nicht ausreichen, ist die Stiftung berechtigt, ihre Mittelzusage zu widerrufen.

(5) Anschlussfinanzierung

Vorhaben, die dauerhaft laufende Kosten verursachen, kann die Stiftung nur dann fördern, wenn bei Aufnahme der Förderung sichergestellt ist, dass nach Beendigung des zeitlich begrenzten Engagements seitens der Stiftung (siehe § 3. 3) die weitere Finanzierung des Vorhabens nachhaltig gewährleistet ist.

(6) Einbeziehung der Stiftung/ Öffentlichkeitsarbeit

Bei allen Förderprojekten erwartet die Stiftung, dass sie bei der Planung und Umsetzung angemessen einbezogen wird. Die Stiftung erwartet darüber hinaus vom Mittelempfänger dessen Bereitschaft, die Projektergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Zusammenarbeit des Mittelempfängers mit der Stiftung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Rücksichtnahme auf publizistische Interessen der Stiftung sind Bedingung für die Bewilligung von Fördermitteln. Der Antragsteller stellt der Stiftung auf Wunsch geeignetes Material für deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.

(7) Haftung

Die Verantwortung für die Durchführung des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes obliegt ausschließlich dem Antragsteller. Dieser ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben verantwortlich. Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die dem Antragsteller, Projektbeteiligten oder Dritten entstehen.

  

§ 4 Antragstellung und Bewilligungsverfahren

  

(1) Anträge sind grundsätzlich über das Onlineportal der Stiftung an die Geschäftsstelle zu richten. Neben dem Antragsformular inklusive Kosten- und Finanzierungsplan sind eine ausführliche Projektbeschreibung und ein Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde sowie ein Nachweis über den rechtlichen Status des Antragstellers einzureichen.

(2) Jeder Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

- Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, Rechtsform und Name des Ansprechpartners etc.)

- Projektbeschreibung (Hintergrund und Gegenstand des Projektes, Projektziele und -inhalte)

- Angaben über Erfahrungen des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet

- Bezug zu den Themenfeldern der Stiftung

- Bezug zu Darmstadt-Eberstadt

- Zeitplan

- Kosten- und Finanzierungsplan

- Auszug aus dem Vereinsregister (bei Vereinen)

- Satzung bzw. Verfassung (bei Vereinen, Stiftungen oder juristischen Personen)

- in Einzelfällen: Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (z.B. Jahresabschluss)

- Informationen darüber, bei welchen weiteren Institutionen Förderanträge zu dem betreffenden Projekt gestellt wurden oder werden.

(3) Die Stiftung entscheidet über den Antrag autonom und ausschließlich nach eigenem Ermessen. Zusätzlich zu ihrer eigenen Beurteilung kann die Stiftung jederzeit externe Gutachter einschalten. Mit Einreichung des Antrages stimmt der Antragssteller der Weitergabe des Antrages an externe Dritte zum Zweck einer Begutachtung zu.

(4) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt in Form eines schriftlichen Bewilligungsbescheides. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bewilligungsempfänger hat sein Einverständnis durch Gegenzeichnung des Bescheides zu dokumentieren. Insbesondere bei größeren Projekten kann ein Projektvertrag den Bewilligungsbescheid ergänzen. Alle sonstigen Zusagen, Inaussichtstellungen oder Vorabmitteilungen sind unverbindlich.

  

§ 5 Mittelzuwendung und Mittelverwendung

  

(1) Zahlung unter Vorbehalt

Die Zahlung der Fördermittel erfolgt unter dem Vorbehalt einer nach Abschluss des Projektes durchgeführten Prüfung mit dem Ergebnis einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch die Stiftung. Die Stiftung prüft die ordnungsgemäße, d.h. an den Maßgaben des Bewilligungsbescheides und dieser Förderrichtlinie ausgerichtete Verwendung der Mittel selbst, oder lässt sie durch Dritte prüfen.

(2) Zweckgebundene Mittelzuwendung

Die Fördermittel werden zweckgebunden und grundsätzlich in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben. Der Verwendungszweck und gegebenenfalls die Mittelverwendung sind im Bewilligungsbescheid angegeben; die Vorgaben sind verbindlich. Der Bewilligungsempfänger ist verpflichtet, die Stiftung über wesentliche Änderungen des geförderten Projektes umgehend schriftlich zu informieren, insbesondere über beabsichtigte Änderungen des Verwendungszwecks, des Projektbeginns, des Projektinhalts, der Projektziele, der Realisierungsbedingungen sowie über Änderungen der Rechtsform des Projektträgers. Die Stiftung entscheidet autonom und nach eigenem Ermessen, ob sie die Änderungen des Projektes akzeptiert oder ihre Förderzusage widerruft. Wesentliche Abweichungen vom Kostenplan und alle sachlichen Umwidmungen der zugesagten Fördermittel bedürfen gleichfalls der schriftlichen Zustimmung der Stiftung.

(3) Förderzeitraum

Projekte müssen innerhalb des vereinbarten Förderzeitraums abgeschlossen werden. Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind weder an Haushaltsjahre gebunden, noch verfallen sie am Schluss eines Kalenderjahres. Sie sind innerhalb des angegebenen Förderzeitraums abzurufen und zu verwenden. Der Anspruch auf nicht abgerufene Fördermittel verfällt nach Ablauf des Förderzeitraums. Auf Antrag kann der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Förderzeitraum verlängert werden.

Über die Fortsetzung einer Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums entscheidet die Stiftung nach Vorlage eines Folgeantrages; für den Folgeantrag gelten die hier getroffenen Regelungen entsprechend.

Stellt sich heraus, dass beim Fördermittelempfänger ein Überhang von nicht zeitnah verwendeten Fördermitteln besteht, kann die Stiftung weitere Zahlungen gemäß Abrufplan zurückstellen bzw. kürzen.

(4) Wirtschaftlichkeit

Die von der Stiftung bewilligten Mittel sind wirtschaftlich zu verwenden. Dabei ist jede sinnvolle Einsparmöglichkeit zu nutzen.

(5) Rückzahlungsansprüche

Werden die zugewandten Mittel nicht nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides oder nicht gemäß den Förderrichtlinien der Stiftung verwendet oder verstößt der Antragsteller in anderer Form gegen den Bewilligungsbescheid, die Förderrichtlinien oder sonstige verbindliche Vorgaben der Stiftung, ist die Stiftung berechtigt, die bewilligten und ausgereichten Mittel zurückzufordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Bewilligungsbedingungen und Bewilligungsauflagen nicht eingehalten werden, wenn die Mittel nicht dem Bewilligungsbescheid oder den Förderrichtlinien der Stiftung entsprechend verwendet werden oder der Nachweis über die Mittelverwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird.

(6) Widerruf

In Fällen, in denen die Stiftung berechtigt wäre, Mittel zurückzufordern, ist sie gleichfalls berechtigt, den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen.

 

  

§ 6 Projektabschluss und Berichtspflichten

  

(1) Mittelempfänger müssen spätestens drei Monate nach Projektabschluss einen Abschlussbericht über die Erreichung der Ziele des geförderten Projektes bei der Stiftung einreichen. Bei Projekten, die über ein Kalenderjahr hinausreichen, sind Jahresberichte vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Zwischenberichte nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides vorzulegen.

(2) Mittelempfänger müssen jährlich und spätestens drei Monate nach Projektabschluss über die Mittelverwendung in Form von Kostennachweisen Rechnung legen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen durch prüfbare Unterlagen belegt sein. Die Stiftung kann eine eigene Revision bei den Mittelempfängern durchführen oder durch einen Prüfer ihrer Wahl durchführen lassen.

(3) Abgerufene, aber nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Einreichung des ausgefüllten Formulars „Verwendungsnachweis“ an die Stiftung zurückzuzahlen.

 

Stand: 05. April 2018